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Europa stärkt Verbraucherrechte im Strommarkt

Energieversorger müssen auch künftig verpflichtend an Schlichtungsverfahren teilnehmen. Das sieht das Gesetzespaket zur Neuordnung des Strombinnenmarktes vor, dem das Europäische Parlament (EP) heute zugestimmt hat. Der Punkt war zwischen EP und der EU-Kommission bis zuletzt heftig umstritten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass darüber hinaus weitere Verbraucherrechte gestärkt wurden.

„Das Europäische Parlament hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im europäischen Strommarkt gestärkt. Dazu gehört, dass die verpflichtende Streitbeilegung klar rechtlich verankert wird. Damit wird auch die deutsche Schlichtungsstelle Energie gestärkt. Sie ist eine wichtige und neutrale Anlaufstelle für Verbraucher, die sich im Streit mit Versorgern befinden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Schlichtung bleibt für Versorger verpflichtend

Die Teilnahmepflicht der Strom- und Gasversorger an der Schlichtung sollte in dem neuen Richtlinienentwurf fast unbemerkt aufgeweicht werden. Hiergegen haben sich der vzbv und sein europäischer Dachverband BEUC entschieden gewehrt. Die verpflichtende Teilnahme der Energieversorger wurde nun sogar ausdrücklich in die Richtlinie aufgenommen.

Für die Praxis heißt das: Wenn ein Verbraucher bei der Schlichtungsstelle Energie einen Schlichtungsantrag stellt, kann sich ein Versorgungsunternehmen – anders als bei der freiwilligen Schlichtung – nicht durch eine einfache Ablehnung dem Verfahren entziehen. Ein klarer Vorteil für Verbraucher, wie ein Vergleich zeigt: In etwa 80 Prozent der Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie kommt es zu einvernehmlichen Lösungen. Dagegen wurden im Jahr 2017 bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle etwa 66 Prozent der Verbraucheranträge nicht behandelt, weil die Unternehmen eine Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ablehnten.

Recht auf Dynamische Stromtarife

Der vzbv begrüßt, dass für private Verbraucher das Recht auf einen dynamischen Stromtarif geschaffen wurde. Dynamische Stromtarife, bei denen der Strompreis an die unterschiedliche Stromnachfrage zu bestimmten Tageszeiten automatisch angepasst wird, ermöglichen es, den Stromverbrauch entsprechend an diese Schwankungen anzupassen. So lassen sich Kosten sparen und Anreize für eine flexible Stromnachfrage setzen. Bisher gibt es solche Stromtarife in Deutschland nicht. Private Verbraucher zahlen für den von ihnen verbrauchten Strom einen festen Strompreis mit hohen Umlagen und Abgaben. Entsprechend hoch sind die Stromrechnungen.

Datenschutz gestärkt

Auch beim Datenschutz gibt es Verbesserungen: Durch intelligente Messsysteme (Smart Meter) werden künftig personenbezogene Daten erhoben und zum Beispiel an den Messstellenbetreiber und den Versorger übertragen. Diese Daten unterliegen nun ausdrücklich den hohen Datenschutzanforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Darüber hinaus muss es für private Verbraucher möglich sein, ihre Daten kostenlos einzusehen oder diese auf eigenen Wunsch ohne weitere Kosten an Dritte weiterzugeben.

Chance für Preistransparenz verpasst

Ärgerlich ist aus Sicht des vzbv, dass die Methoden zur Berechnung der Netzentgelte weiter nicht offengelegt werden müssen. Es handelt sich um eine Blackbox. Verbraucher können so nicht nachvollziehen, wie der Netzentgeltanteil an ihren Strompreisen zustande kommt. Stromnetze bilden natürliche Monopole. Private Verbraucher haben daher einen Anspruch auf Transparenz über die Zusammensetzung der Netzentgelte.

Hintergrund

Die EU-Kommission hat im Jahr 2016 das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ mit einer Reihe von Rechtsakten vorgeschlagen, darunter auch eine Verordnung und eine Richtlinie zum europäischen Strommarkt. Ende 2018 haben sich Vertreter von EP, Rat und Kommission im Trilogverfahren auf Kompromisstexte geeinigt, die heute im EP abschließend zur Abstimmung standen. Wenn anschließend der Rat noch seine Zustimmung gibt, können die beiden Rechtsakte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Die Verordnung gilt direkt, für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat die Bundesregierung 18 Monate Zeit.

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